Datenschutz und graphologische Gutachten

Die Grundsätze des Datenschutzes sind zu beachten, wenn im Rahmen der Bewerberauswahl ein graphologisches Gutachten erstellt wird. Es gilt: Der Bewerber muss darüber informiert werden, einwilligen und hat das Recht, sofern er die Stelle erhält, auf Einsicht in die Ergebnisse. Auf der Internetseite des Kanton Zürich gibt es eine nützliche Zusammenfassung über die Regeln, die im Zusammenhang mit graphologischen Gutachten und Bewerbungen gelten.

Der Graphologe vermeidet in der Gutachtenerstellung im Bewerbungskontext Aussagen über Persönlichkeitsaspekte, die nicht im Zusammenhang mit der zu besetzenden Stelle stehen und bewahrt Verschwiegenheit.

Bei Privatgutachten, die von Dritten beauftragt werden, muss ebenfalls der jeweilige Schrifturheber einwilligen. Dies verlangt zwar nicht der Datenschutz, aber der Respekt vor dem Mitmenschen.

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