Ist eine Abkürzung eine rechtsgültige Unterschrift?

Wenn es um die Rechtsgültigkeit von abgekürzten Unterschriften geht, ist unabhängig von der schriftvergleichenden Untersuchung folgender juristische Aspekt zu beachten:

Laut BGB § 126 Schriftform muss der „Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift“ unterzeichnen. Wann eine Unterschrift rechtsgültig ist, wurde schon mehrfach von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) begründet, u.a. im Beschluss vom 03.03.2015, Az. VI ZB 71/14. Folgende Vorgaben lassen sich daraus ableiten:

  • Die Unterschrift muss nicht lesbar, aber der Name der unterzeichnenden Person muss vollständig sein. Eine gekürzte Buchstabenfolge oder ein Namenskürzel gelten demnach nicht als rechtsgültige Unterschrift.
  • Es muss ein Schriftzug vorhanden sein, der die Identität der unterzeichnenden Person ausreichend kennzeichnet.
  • Der Schriftzug muss die Nachahmung erschweren. Hierfür muss sie charakteristische und individuelle Merkmale aufweisen.
  • Die Unterschrift muss eigenhändig erfolgen.
  • Die Unterschrift gibt den Willen der unterzeichnenden Person wieder, für den Inhalt des Dokuments die Verantwortung zu übernehmen.
  • Die Unterschrift kann vereinfacht sein und einen nicht lesbaren Namenszug enthalten. Wichtig ist, dass die unterzeichnende Person in der Regel immer so unterschreibt.

Quelle: https://www.wirtschaftswissen.de/unternehmensfuehrung/korrespondenz/wann-ist-eine-unterschrift-rechtsgueltig-fakten-form-und-tipps/

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